Hier findest du unsere Unterlagen, wie:
aktuelle Satzung und Beitragsordnung
Satzung
des Vereins „ Verein für Blasenschmerzsyndrom & IC
Deutschland e.V.“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Blasenschmerzsyndrom & IC
Deutschland“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 60313 Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs 2 S 1 Nr. 3 AO.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51
68 AO).
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
o Informationsbereitstellung und -vermittlung für Betroffene
o Die Unterstützung von Menschen mit interstitieller Cystitis (IC) und
ähnlichen chronischen Blasenerkrankungen.
o Förderung des Austauschs zwischen Betroffenen, Angehörigen und
Fachleuten
o Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Krankheit
o Politische Interessenvertretung der Betroffenen auf nationaler und
internationaler Ebene
o Zusammenarbeit mit medizinischen Einrichtungen und
Fachgesellschaften
o Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und
Informationsmaterialien
o Aufbau und Pflege medialer Kommunikationskanäle (z. B. Website)
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
o Austritt (schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres)
o Ausschluss (bei schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten,
durch Mitgliederversammlung siehe § 6)
o Tod (natürliche Person) bzw. Auflösung (juristische Person)
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft – Austritt
(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung beim
Vorstand erklären.
(2) Die Austrittserklärung ist zu richten an: den/die Vorsitzende/n des Vereins.
(3) Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderjahres und muss spätestens 3
Monate vor diesem Termin beim Vorstand zugegangen sein.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem
der Austritt erklärt wurde.
(5) Eine Austrittserklärung ohne Einhaltung der Frist bleibt für das folgende
Geschäftsjahr wirksam (d. h., Mitgliedschaft läuft bis zum Ende des nächsten
Geschäftsjahres weiter).
(6) Der Austritt steht dem Mitglied jederzeit frei (§ 39 BGB).
(7) Der Austritt bedarf der Schriftform (Fax, E-Mail oder Brief)
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Ausschlussgrund
vorliegt. Ausschlussgründe können insbesondere sein:
a) Grober Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsordnungen.
b) Grobe Verletzung der Vereinsinteressen oder Ziele bzw. vereinsschädigendes
Verhalten.
c) Verhalten, das dem Ansehen des Vereins schwer schadet (z. B. unehrenhaftes
Verhalten, extreme politische Betätigung gegen die Vereinsziele).
d) Zahlungsrückstand bei Mitgliedsbeiträgen von mindestens zwei Jahresbeiträgen
trotz Mahnung und zweimaliger Fristsetzung.
(2) Zuständiges Ausschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
(3) Verfahren:
a) Das betreffende Mitglied ist schriftlich unter Angaben des Beschwerdegrundes
zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern – Frist hierzu: 2 Wochen ab
Zugang des Schreibens. Ausnahme ist der Beitragsrückstand, dort reicht die
Mahnung und Fristsetzung aus wie oben definiert.
b) Nach Ablauf der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über den
Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Zustellung und
Begründung bekanntzugeben. Mit Zugang der Bekanntgabe ist der Ausschluss
wirksam.
§7 Beiträge
1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in
einer Beitragsordnung beschlossen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung soll präferiert
online stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich
verlangt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
4. Die Mitgliederversammlung ist ab drei Mitgliedern beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der
Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen:
o dem/der Vorsitzenden
o dem/der Schatzmeister(in)
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder
vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsbefugt ist.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 11 Allgemeine Vertretungsregelung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden sowie
dem/der Schatzmeister / in.
(2) Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und den Schatzmeister/in
vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.
(3) Im Innenverhältnis kann der Vorstand durch Beschluss regeln, dass der/die 1.
Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied bestimmte
Geschäfte vornimmt. Diese Regelung wirkt jedoch im Außenverhältnis nur, wenn
eine entsprechende Beschränkung oder Erweiterung der Vertretungsmacht im
Vereinsregister eingetragen worden ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB).
(4) Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben (z. B. Anmietung von Räumen,
Zahlungsverkehr) schriftlich Vollmacht erteilen. Eine Generalvollmacht, die den
Vorstand dauerhaft entmachtet, ist nicht zulässig.
(5) Eine Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt,
dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 € verpflichtet ist, die
Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Zustimmung kann
ausdrücklich auch eingeholt werden durch Abstimmung mittels einer digitalen
Umfrage, wobei die Abstimmung max 3 Tage bereitstehen muss. Eine einfache
Mehrheit reicht aus.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die sich für die
Unterstützung für chronisch kranke Menschen einsetzt. Die Organisation wird
durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.12.25 beschlossen und
ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung des Vereins „Verein für Blasenschmerzsyndrom & IC Deutschland
e. V.“
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 5 der Satzung die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge.
§1 Beitragspflicht
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß dieser Ordnung zu
entrichten.
2. Beiträge dienen der Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
§2 Beitragshöhe
Mitgliedsart
Ordentliches Mitglied
Ermäßigter Beitrag*
Jahresbeitrag
30,00 €
15,00 €
Fördermitglied (freiwillig) ab 50,00 € aufwärts
* Ermäßigt für Studierende, Rentner:innen, Erwerbslose oder auf Antrag in sozialen
Härtefällen (Nachweis erforderlich).
§3 Fälligkeit
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. März fällig.
2. Der Beitrag ist per Überweisung auf das Vereinskonto oder per Lastschrift zu
entrichten.
3. Bei Neueintritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig.
§4 Änderungen
Änderungen dieser Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
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